Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG – online in ca. 20 Minuten
Für alle, die in Kitas, Schulen, Horten, Heimen oder Ferienlagern mit Kindern und Jugendlichen arbeiten: Pflicht-Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz – ohne Termin, ohne Anmeldung.
14,99 € inkl. MwSt. · Bescheinigung sofort als PDF per E-Mail
Wer braucht die Belehrung?
Nach § 34 Abs. 5a IfSG müssen alle Personen belehrt werden, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 IfSG) eine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeit mit Kontakt zu den Betreuten ausüben – zum Beispiel:
- Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und -pfleger
- Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte
- Tagesmütter und -väter (erlaubnispflichtige Kindertagespflege)
- Schulbegleitungen, Integrationskräfte
- Betreuungs- und Aufsichtspersonal in Hort, OGS und Ganztag
- Küchen-, Reinigungs- und Hauswirtschaftspersonal mit Kinderkontakt
- Praktikantinnen und Praktikanten, FSJ/BFD
- Betreuerinnen und Betreuer in Ferienlagern
Wann? Vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre. Der Arbeitgeber muss das Protokoll drei Jahre aufbewahren – unsere Bescheinigung ist genau dafür gemacht.
Belehrung jetzt machenSo einfach geht's
- Daten eingeben – Name, Geburtsdatum, E-Mail und optional Einrichtung/Arbeitgeber. Kein Konto, kein Login.
- Bezahlen – per PayPal oder Kreditkarte (14,99 €). Mit Gutscheincode kostenlos.
- Belehrung lesen & Fragen beantworten – 7 kurze Kapitel und ein Multiple-Choice-Test. Falsche Antworten können Sie korrigieren.
- Bescheinigung erhalten – sofort als PDF zum Download und per E-Mail, zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Auf Wunsch erinnern wir Sie rechtzeitig vor Ablauf der zwei Jahre per E-Mail – mit Direktlink und Ihren bereits ausgefüllten Daten.
Für Arbeitgeber und Träger
Die Belehrung ist nach § 34 Abs. 5a IfSG Aufgabe des Arbeitgebers. Mit Infektionsschutzbelehrung34.de delegieren Sie die Durchführung einfach online: Ihre Beschäftigten absolvieren die Belehrung selbstständig, Sie erhalten über die Bescheinigung das Protokoll für Ihre Unterlagen. Für Teams stellen wir Ihnen gern Gutscheincodes zur Verfügung – sprechen Sie uns an.
Was brauche ich für die Arbeit in Kita, Schule & Co.?
Überblick über die üblichen Nachweise – und wo Sie sie bekommen.
| Nachweis | Wofür / wann | Wo bekomme ich das? |
|---|---|---|
| Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG | Vor Tätigkeitsbeginn und danach mindestens alle 2 Jahre, Protokoll beim Arbeitgeber (3 Jahre aufbewahren). | Hier online – jetzt starten |
| Masernschutz-Nachweis (§ 20 Abs. 9 IfSG) | Impfausweis oder ärztliches Zeugnis über Immunität bzw. Kontraindikation (für nach 1970 Geborene). | Hausärztin/Hausarzt, Impfausweis |
| Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) | Für Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe bzw. mit Minderjährigen; meist alle 5 Jahre neu. | Bürgeramt oder online beim Bundesamt für Justiz |
| Erste-Hilfe-Kurs (Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder) | In Kitas/Horten in der Regel vorgeschrieben, Auffrischung alle 2 Jahre. | Hilfsorganisationen (DRK, Johanniter, Malteser, ASB …) |
| Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG | Nur wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten (z. B. Küche, Essensausgabe): Erstbelehrung beim Gesundheitsamt. | Zuständiges Gesundheitsamt |
| Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG | Für Beschäftigte im Lebensmittelbereich alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber. | folgebelehrung43.de |
| Hygieneschulung nach § 4 LMHV | Für Personal, das mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht (z. B. Kita-Küche). | lmhv4.de |
Welche Nachweise im Einzelfall verlangt werden, regeln Träger, Land und Kommune. Fragen Sie im Zweifel Ihren Arbeitgeber.
Häufige Fragen
Ist eine Online-Belehrung zulässig?
Das IfSG schreibt keine bestimmte Form vor. Entscheidend ist, dass die Inhalte nach § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG vermittelt werden und ein Protokoll vorliegt. Einzelne Arbeitgeber oder Träger können eigene Vorgaben haben – klären Sie das im Zweifel vorab.
Ist das dasselbe wie die „Rote Karte“ / Belehrung nach § 43 IfSG?
Nein. § 43 IfSG betrifft den Umgang mit Lebensmitteln. Wer z. B. in der Kita-Küche arbeitet, braucht zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG – die Folgebelehrung gibt es auf folgebelehrung43.de.
Wie lange ist die Bescheinigung gültig?
Die Belehrung muss mindestens alle zwei Jahre wiederholt werden. Das Fälligkeitsdatum steht auf Ihrer Bescheinigung.