Infektionsschutzbelehrung34.de

Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSG – online in ca. 20 Minuten

Für alle, die in Kitas, Schulen, Horten, Heimen oder Ferienlagern mit Kindern und Jugendlichen arbeiten: Pflicht-Belehrung über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach dem Infektionsschutzgesetz – ohne Termin, ohne Anmeldung.

14,99 € inkl. MwSt. · Bescheinigung sofort als PDF per E-Mail

Wer braucht die Belehrung?

Nach § 34 Abs. 5a IfSG müssen alle Personen belehrt werden, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 IfSG) eine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeit mit Kontakt zu den Betreuten ausüben – zum Beispiel:

  • Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und -pfleger
  • Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte
  • Tagesmütter und -väter (erlaubnispflichtige Kindertagespflege)
  • Schulbegleitungen, Integrationskräfte
  • Betreuungs- und Aufsichtspersonal in Hort, OGS und Ganztag
  • Küchen-, Reinigungs- und Hauswirtschaftspersonal mit Kinderkontakt
  • Praktikantinnen und Praktikanten, FSJ/BFD
  • Betreuerinnen und Betreuer in Ferienlagern

Wann? Vor der ersten Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens alle zwei Jahre. Der Arbeitgeber muss das Protokoll drei Jahre aufbewahren – unsere Bescheinigung ist genau dafür gemacht.

Belehrung jetzt machen

So einfach geht's

  1. Daten eingeben – Name, Geburtsdatum, E-Mail und optional Einrichtung/Arbeitgeber. Kein Konto, kein Login.
  2. Bezahlen – per PayPal oder Kreditkarte (14,99 €). Mit Gutscheincode kostenlos.
  3. Belehrung lesen & Fragen beantworten – 7 kurze Kapitel und ein Multiple-Choice-Test. Falsche Antworten können Sie korrigieren.
  4. Bescheinigung erhalten – sofort als PDF zum Download und per E-Mail, zur Vorlage beim Arbeitgeber.

Auf Wunsch erinnern wir Sie rechtzeitig vor Ablauf der zwei Jahre per E-Mail – mit Direktlink und Ihren bereits ausgefüllten Daten.

Für Arbeitgeber und Träger

Die Belehrung ist nach § 34 Abs. 5a IfSG Aufgabe des Arbeitgebers. Mit Infektionsschutzbelehrung34.de delegieren Sie die Durchführung einfach online: Ihre Beschäftigten absolvieren die Belehrung selbstständig, Sie erhalten über die Bescheinigung das Protokoll für Ihre Unterlagen. Für Teams stellen wir Ihnen gern Gutscheincodes zur Verfügung – sprechen Sie uns an.

Was brauche ich für die Arbeit in Kita, Schule & Co.?

Überblick über die üblichen Nachweise – und wo Sie sie bekommen.

NachweisWofür / wannWo bekomme ich das?
Belehrung nach § 34 Abs. 5a IfSGVor Tätigkeitsbeginn und danach mindestens alle 2 Jahre, Protokoll beim Arbeitgeber (3 Jahre aufbewahren).Hier online – jetzt starten
Masernschutz-Nachweis (§ 20 Abs. 9 IfSG)Impfausweis oder ärztliches Zeugnis über Immunität bzw. Kontraindikation (für nach 1970 Geborene).Hausärztin/Hausarzt, Impfausweis
Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG)Für Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe bzw. mit Minderjährigen; meist alle 5 Jahre neu.Bürgeramt oder online beim Bundesamt für Justiz
Erste-Hilfe-Kurs (Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder)In Kitas/Horten in der Regel vorgeschrieben, Auffrischung alle 2 Jahre.Hilfsorganisationen (DRK, Johanniter, Malteser, ASB …)
Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSGNur wenn Sie mit Lebensmitteln arbeiten (z. B. Küche, Essensausgabe): Erstbelehrung beim Gesundheitsamt.Zuständiges Gesundheitsamt
Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSGFür Beschäftigte im Lebensmittelbereich alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber.folgebelehrung43.de
Hygieneschulung nach § 4 LMHVFür Personal, das mit leicht verderblichen Lebensmitteln umgeht (z. B. Kita-Küche).lmhv4.de

Welche Nachweise im Einzelfall verlangt werden, regeln Träger, Land und Kommune. Fragen Sie im Zweifel Ihren Arbeitgeber.

Häufige Fragen

Ist eine Online-Belehrung zulässig?

Das IfSG schreibt keine bestimmte Form vor. Entscheidend ist, dass die Inhalte nach § 34 Abs. 1 bis 5 IfSG vermittelt werden und ein Protokoll vorliegt. Einzelne Arbeitgeber oder Träger können eigene Vorgaben haben – klären Sie das im Zweifel vorab.

Ist das dasselbe wie die „Rote Karte“ / Belehrung nach § 43 IfSG?

Nein. § 43 IfSG betrifft den Umgang mit Lebensmitteln. Wer z. B. in der Kita-Küche arbeitet, braucht zusätzlich die Belehrung nach § 43 IfSG – die Folgebelehrung gibt es auf folgebelehrung43.de.

Wie lange ist die Bescheinigung gültig?

Die Belehrung muss mindestens alle zwei Jahre wiederholt werden. Das Fälligkeitsdatum steht auf Ihrer Bescheinigung.